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   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11   

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https://dejure.org/2011,122018
LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11 (https://dejure.org/2011,122018)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11 (https://dejure.org/2011,122018)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2011 - L 5 KR 2519/11 (https://dejure.org/2011,122018)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Ein Anspruch auf Kostenübernahme lasse sich auch nicht nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - begründen.

    Das Krankheitsbild stelle auch keine für die Klägerin lebensbedrohende oder sogar regelmäßig tödliche Erkrankung dar, die aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 eine Kostenübernahme begründen könnte.

    Dies gilt insbesondere in der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25).

    Es besteht auch kein Anlass, die Rechtsgedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.12.2005 a.a.O. auf weitläufigere Bereiche auszudehnen, vielmehr hat der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen den Leistungsumfang der GKV durch Schaffung besonderer Verfahren und mit besonderem Sachverstand ausgestatteter Institutionen bewusst begrenzt (BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R sowie - B 1 KR 12/05 R - jeweils in Juris).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine ärztliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethode "neu", wenn sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht als abrechnungsfähige Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) aufgeführt wird (BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris).

    Ein solcher Fall des Systemversagens liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren vor dem GBA antragsabhängig ist und ein entsprechender Antrag beim Bundesausschuss bislang nicht gestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2006 a.a.O.).

    Im Gegenteil ist es auch nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, dass der Gesetzgeber die nähere Konkretisierung der durch unbestimmte Rechtsbegriffe festgelegten Leistungsverpflichtung im Einzelfall im Rahmen der Vorgaben des Vertragsarztrechts vor allem den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten vorbehält, den Leistungskatalog auch an finanzwirtschaftlichen Erwägungen orientiert und die Krankenkassen deshalb nicht alles zu leisten haben, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (BSG, Urteil vom 26.09.2009 - B 1 KR 3/06 R -, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    § 135 Abs. 1 SGB V ist in der Art eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gefasst und schließt neue Behandlungsmethoden so lange von der Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen aus, bis der Bundesausschuss sie als zweckmäßig anerkannt hat (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R -, veröffentlicht in Juris).

    In einem solchen Fall widerspricht die Nichtberücksichtigung der Methode in den Richtlinien höherrangigem Recht, nämlich der Garantie eines den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechenden Krankenbehandlungsanspruchs aus § 27 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Der Kostenerstattungsanspruch reicht aber nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (st. Rspr. vgl. z.B. BSGE 79, 125, 126 f. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 51 f ... m.w.N.; Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R - veröffentlicht in Juris).

    Weder die fiktiven Kosten für eine Leistung, die ebenfalls in Frage gekommen wäre, noch die Ersparnis der Krankenkasse gehören dazu (BSG Urt. v. 24.09.1996 - 1 RK 33/95).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Der Kostenerstattungsanspruch reicht aber nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (st. Rspr. vgl. z.B. BSGE 79, 125, 126 f. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S. 51 f ... m.w.N.; Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R - veröffentlicht in Juris).

    In diesen Fällen ist die Behandlung aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb nicht schon mangels entsprechender Empfehlung des Bundesausschusses ausgenommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R - in Juris).

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010, ausgefertigt unter dem 9.7.2010, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R - zurück.

    Sie war damit als neue Methode auch in Anlage I der Richtlinie des GBA "Methoden vertragsärztliche Versorgung" nicht anerkannt und ist damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08/ R - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - L 9 KR 29/08 -, jeweils in Juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2009 - L 9 KR 29/08

    Kostenerstattung; ambulante Behandlung; neue Untersuchungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Danach gebe es noch keine Anhaltspunkte dafür, dass der G-BA von einer Beurteilungsreife der streitigen Behandlungsmethode ausgehen müsse (zuletzt Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2009 - L 9 KR 29/08 -).

    Sie war damit als neue Methode auch in Anlage I der Richtlinie des GBA "Methoden vertragsärztliche Versorgung" nicht anerkannt und ist damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08/ R - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - L 9 KR 29/08 -, jeweils in Juris).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Es besteht auch kein Anlass, die Rechtsgedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.12.2005 a.a.O. auf weitläufigere Bereiche auszudehnen, vielmehr hat der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen den Leistungsumfang der GKV durch Schaffung besonderer Verfahren und mit besonderem Sachverstand ausgestatteter Institutionen bewusst begrenzt (BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R sowie - B 1 KR 12/05 R - jeweils in Juris).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Es besteht auch kein Anlass, die Rechtsgedanken des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.12.2005 a.a.O. auf weitläufigere Bereiche auszudehnen, vielmehr hat der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen den Leistungsumfang der GKV durch Schaffung besonderer Verfahren und mit besonderem Sachverstand ausgestatteter Institutionen bewusst begrenzt (BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R sowie - B 1 KR 12/05 R - jeweils in Juris).
  • BSG, 26.07.2004 - B 1 KR 30/04 B

    Kostenerstattungsanspruch in der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11
    Andernfalls könnte die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung letztlich durch den Anspruch auf (teilweise) Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden (BSG Beschluss vom 26.07.2004 - B 1 KR 30/04 B).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2002 - L 4 KR 19/01
  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2014 - L 5 KR 2401/13
    Das Lipödem ist keine besonders seltene Erkrankung, die eine Empfehlung des GBA entbehrlich macht (Urteil des Senats vom 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11).

    Die Lipödemerkrankung ist auch nicht wertungsgemäß mit einer solchen schweren Krankheit vergleichbar (Urteil des Senats vom 23.11.2011 - L 5 KR 2519/11).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - L 11 KR 2217/14
    Als nicht vom GBA empfohlene neue Methode ist die ambulante Fettabsaugung bei Lipödemen mithin grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19; Hessisches LSG 07.07.2011, L 8 KR 101/10 und 25.08.2011, L 1 KR 250/10, juris; LSG Baden-Württemberg 23.11.2011, L 5 KR 2519/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - L 5 R 5457/11
    Er tritt an dessen Stelle und setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche der zuständige Leistungsträger allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 23.11.2011, - L 5 KR 2519/11 - m. N. zur. Rspr. des BSG).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 5 KR 5577/11
    Liposuktionen stellen eine neue Behandlungsmethode i. S. d § 135 Abs. 1 SGB V dar und sind bei ambulanter Durchführung mangels (positiver) Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst (Senatsurteil vom 23.11.2011, - L 5 KR 2519/11 - m. w. N.); hierüber streiten die Beteiligten nicht.
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